Mag. Pamela Kellermayr

Welser Straße 11/1
4563 Micheldorf in Oberösterreich

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Öffnungszeiten

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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN


Die Verwendung von AGBs bietet sich dort an, wo viele inhaltlich weitgehend gleiche Verträge abgeschlossen
werden. AGB werden sohin zur Vereinheitlichung formuliert. So müssen viele Vertragsbestandteile
nicht aufwendig einzeln ausgehandelt werden und der Vertragsabschluss wird schneller
und einfacher.
Der Nachteil der Verwendung von AGB liegt in der Benachteiligung der wirtschaftlich schwächeren
bzw. juristisch nicht so versierten Vertragspartei, zB dem Konsumenten. Um dem entgegen zu wirken,
finden sich zahlreiche zwingende Sonderregelungen im Konsumentenschutzgesetz. Werden
sowohl häufig Geschäfte mit Unternehmern, als auch mit Konsumenten abgeschlossen, empfiehlt es
sich daher eine gesonderte AGB-Version für Verbraucherkunden zu erstellen.
Die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann sinnvoll, wenn diese auch
zum Vertragsinhalt werden. Um den AGB Geltung zu verleihen, müssen dies die Vertragsparteien
vereinbaren. Anlässlich des Vertragsabschlusses sollte daher besonders deutlich auf die Geltung der
jeweiligen AGB hingewiesen werden. Der Rechtsprechung folgend reicht das bloße Übermitteln
zusammen mit dem Auftragsangebot nicht aus und auch das bloße Auflegen bzw. Aushängen der
AGB im Unternehmen führt nicht zu deren Geltung. Auch das Abdrucken von AGBs auf Rechnungen
oder Lieferscheinen ist in der Regel nicht ausreichend. Um den Vertrag unter Einbeziehung der AGB
abzuschließen, bedarf es eines ausdrücklichen Hinweises, dass der Vertragsschluss lediglich unter
Einbeziehung der AGB abgeschlossen wird und – soweit es sich um Konsumenten handelt – diese
auch tatsächlich zur Kenntnis genommen und ihnen zugestimmt wurde. Dem Vertragspartner muss
zudem die Möglichkeit gegeben werden, auch tatsächlich auf zumutbare Weise in die AGB Einsicht
zu nehmen. Nach der strengen Rechtsprechung des OGH müssen die AGBs und insbesondere eine
darin enthaltene Gerichtsstandklausel um wirksam einbezogen zu werden, dem Vertragspartnern
vor Abschluss des Vertrages tatsächlich vorliegen. Es erscheint daher sinnvoll, diese etwa bei Anbotsstellung
auf einem Beiblatt mitzusenden.
Die Verwendung von AGB ist auch vor allem bei Geschäften mit ausländischen Vertragspartnern von
Vorteil. Sollten die AGB in einer Sprache verfasst sein, welche der Vertragspartner nicht versteht,
reicht es nach der Rechtsprechung aus, dass sich ein Hinweis auf diese und die uneingeschränkte
Annahme durch den Vertragspartner in der jeweiligen Verhandlungssprache findet. Der Vertragspartner
handelt eigenverantwortlich und nimmt die fremdsprachigen AGBs bewusst in Kauf, wenn er
dem Hinweis, nur unter den AGB kontrahieren zu wollen, zustimmt. Voraussetzung ist jedoch, dass
der Vertragspartner zumindest die Möglichkeit hat, von den AGB Kenntnis zu erlangen und diese zu
verstehen. Zwischen international tätigen Unternehmen ist grundsätzlich von der Kenntnis- und
Verständnismöglichkeit auszugehen, wenn die AGB in einer „Weltsprache“ (Englisch, Französisch,
Deutsch) übermittelt werden und der Vertragspartner dem nicht widerspricht.
Verweisen zwei Unternehmer, die miteinander kontrahieren wollen, jeweils auf die Geltung ihrer
AGB, so liegt Dissens vor, soweit sich die AGB nicht decken. Bei solchen sich widersprechenden
AGBs kommt der Restvertrag nur dann zustande, wenn der Dissens bloß Nebenpunkte betrifft. Die
betreffenden sich widersprechenden Regelungen werden durch die gesetzliche Regel ersetzt.