Mag. Pamela Kellermayr

Welser Straße 11/1
4563 Micheldorf in Oberösterreich

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Licht- und Schattenseiten der Nachbarschaft

Wenn der Sommer seinem Ende zugeht, werden die Tage wieder kürzer und die auf unsere Wohnungen und Häuser fallenden Schatten länger. Im Herbst verlieren zwar die Bäume wieder ihr Blätterdach, doch fragen sich manche Nachbarn trotzdem, ob man nicht etwas gegen den allzu üppigen Baumbestand am Nachbargrund machen kann.

Seit 1. Juli 2004 hat der Gesetzgeber neue rechtliche Möglichkeiten geschaffen, um überdurchschnittliche und ortsunübliche Fälle von Beeinträchtigungen durch Bäume, Hecken und anderen Pflanzen in Grenznähe abzuwehren.

Ursprünglich sah das Gesetz vor, dass man über die Grenze ragende Äste und Wurzeln einfach wegschneiden konnte. Nunmehr muss diese Entfernung „fachgerecht und unter größtmöglicher Schonung des Gehölzes" erfolgen. Die Kosten einer derartigen Entfernung hat man grundsätzlich selbst zu tragen, außer, es droht durch die Wurzeln oder Äste ein Schaden. Dann muss der Eigentümer des Baumes bzw. der Pflanze die halben Kosten mit übernehmen.

Neu hinzu gekommen ist mit 1. Juli 2004 auch das „Recht auf Licht". Nachbarn, die durch einen ortsunüblichen Pflanzenbewuchs bei der Benützung ihres Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt werden, können die Unterlassung verlangen und sogar nach dem Scheitern eines außergerichtlichen Einigungsversuches bei Gericht eine Klage einbringen.

Die Frage, ob die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch bestehen, muss immer im Einzelfall geprüft werden. Hinweise dafür wären aber beispielsweise, wenn man bei strahlendem Sonnenschein trotzdem auch mittags elektrisches Licht einschalten muss, der Garten vermoost, versumpft oder sonst zerstört wird, der Gemüsegarten oder eine bestehende Solaranlage wegen des Schattenwurfs unbrauchbar werden.