NACHBARRECHTLICHER IMMISSIONSSCHUTZ –
VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN UNTERLASSUNGSANSPRUCH
OGH 02.10.2013 7 OB 109/13Z = WOBL 2014, 169
Ausgangssituation:
Im Zuge eines Sturmes waren Baumteile und Äste von dem Grundstück
der Beklagten auf das Grundstück des Klägers gefallen. Der Kläger begehrte, die Beklagten
zu verpflichten, jegliche weitere Einwirkung durch Verschmutzung, Lichtentzug sowie Gefährdung
durch den Baumwuchs zu unterlassen und zudem die Entfernung zweier Bäume an
der Grenze der Liegenschaft. Es komme schon bei geringsten Unwettereinflüssen zu Astbrüchen
und Beschädigungen am Grundstück des Klägers und drohe dabei bei erheblichen
Sturmböen die akute Gefahr, dass dadurch größere Äste oder gar ganze Bäumen Schaden
auf der Liegenschaft des Klägers anrichten.
Die Beklagten beantragten die Klagsabweisung und wandten ein, dass die notwendigen
Baumschnitte und Baumsanierungen veranlasst worden waren und von keinem der Bäume
auf der Liegenschaft eine Gefahr ausgehe.
Sowohl das Erstgericht, als auch das Berufungsgericht wiesen das Klagebegehren mit der
Begründung ab, dass die Immissionen nicht das ortsübliche Ausmaß übersteigen würden
und es auch nicht verhinderbar sei, dass bei Stürmen auch gesunde Baumteile abbrechen
würden. Zudem sei ein Begehren auf Entfernung der Bäume nicht gerechtfertigt, weil
höchstens Baumpflegemaßnahmen indiziert wären.
Der OGH führte dazu aus, dass der Unterlassungsanspruch durch zwei Elemente konkretisiert
wird. Zum einen die Unterlassungspflicht selbst und zum anderen die Gefahr, dass
dieser Unterlassungspflicht zu wider gehandelt wird.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann von seinem Nachbarn jedenfalls zumutbare Vorkehrungen
gegen gewisse Einwirkungen vom Nachbargrund her verlangen, ohne dass ein
besonderes Maß der Schädigung vorausgesetzt wird. Auf die dabei beeinträchtigte Fläche
des Grundstücks, kommt es nicht an. Daher erlaubt auch bereits eine geringfügige Beeinträchtigung
die Abwehr des Eintritts, sofern nicht aus besonderen Gründen eine Duldungspflicht
angenommen werden muss. Das Eindringen äußerst geringer Stoffe ist hinzunehmen,
solange das ortsübliche Maß nicht überschritten wird. Der Grundeigentümer ist sohin
befugt, mittelbare Einwirkungen aufgrund des Nachbarrechts abzuwehren, soweit es sich
um grob körperliche Immissionen handelt, was für herabfallendes Gestein, Erdreich und
größere Äste, nicht aber für fallendes Laub, Nadeln und herabrinnendes Hangwasser zutrifft.
Zudem sind nachbarrechtliche Ansprüche grundsätzlich ausgeschlossen, wenn ein
Elementarereignis Ursache für die Immission war.
Die zweite Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch ist die Gefahr, dass der Beklagte
die zu untersagende Verletzungshandlung neuerlich oder erstmalig begehen werde. Ob ein
entsprechendes Unterlassungsbegehren berechtigt ist, hängt davon ab, ob die Gefahr künftiger
Rechtsverletzungen besteht.
Im vorliegenden Fall war eine endgültige Beurteilung durch den OGH noch nicht möglich,
da die erstinstanzlichen Feststellungen zu ungenau waren. Die Rechtssache wurde daher
an das Erstgericht zurückverwiesen um sowohl präzisere Feststellungen betreffend der
Witterungsbedingungen sowie der genauen Immissionen zu treffen, als auch zum Umstand
der Wiederholungsgefahr.
Zuletzt wies der OGH noch darauf hin, dass das übliche Unterlassungsbegehren kein Handlungsverbot,
sondern ein sogenanntes Erfolgsverbot ist. Der Verpflichtete kann lediglich zu
einem – der Art nach ihm zu überlassenden – Handeln gezwungen werden, das bewirken
soll, dass er das verbotene Eindringen verhindert. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass sein
Nachbar nicht durch Immissionen beeinträchtigt wird. Die Art, wie dies zu geschehen hat,
bleibt jedoch dem Verpflichteten überlassen.